1. Allgemeines
1.1. Für alle Angebote und Verträge mit der Firma Asrodent Technischer Service GmbH gelten die nachstehenden Bedingungen, die auch für alle Nachtragsangebote Gültigkeit haben.
1.2 Für all unsere Lieferanten und Nachunternehmer gilt zudem unser „Lieferanten-Verhaltenskodex und nachhaltige Beschaffung“.
1.3. Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Geschäftsführer oder deren bevollmächtigten Vertreter der Firma Asrodent Technischer Service GmbH gegengezeichnet sind.
2. Angebot & Vertragsabschluss
2.1. Angebote der Firma Asrodent Technischer Service GmbH sind stets freibleibend. Der Vertragsabschluss erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung.
2.2. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
3. Preise
3.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
3.2. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ausschließlich auf die genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug vom Skonto ist nur in schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.3. Sofern keine Festpreis Abrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn,- Material- und Vertriebskosten vorbehalten.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder umstritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit
5.1. Der Beginn, der von uns angegebenen Lieferzeit, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.2. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den von uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner vertragswidrig verhält.
6.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
6.3. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung werden sofort in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abgetreten. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist Salzgitter. Zahlungen, für die von uns gelieferten Waren, sind auf eines unserer genannten Konten zu leisten, die auf jedem Rechnungsformular vermerkt sind. Gerichtsstand für beide Teile ist Salzgitter.
8. Anzuwendendes Recht
8.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
8.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffenen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder lückenhaft sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.